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Bestimmungen über Beihilferegelungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitte 2 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da alle Interventionskategorien in den betreffenden Sektoren in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates erfasst sind.
für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und…
in den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Sektoren, die die in Anhang VI…
Die Unterabschnitte 2 und 3 mit ihren Artikeln 127 bis 144 werden aufgehoben.
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Teil V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten aufgehoben werden,…
Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen…
Deshalb sollten diese Gruppen von Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/1588 einbezogen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.