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Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über die Art der entalkoholisierten Weinerzeugnisse informiert werden und dass die Vorschriften über die Etikettierung und die Aufmachung von Erzeugnissen des Weinsektors auch für entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse gelten, sollte Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden. Um jedoch das derzeit vorgeschriebene Ausmaß an Informationen über die Mindesthaltbarkeit von Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates beizubehalten, sollte vorgeschrieben werden, dass bei Erzeugnissen, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und nun einen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, als obligatorische Angabe das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein muss.
Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der…
Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden…
bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als…
In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem…
Darüber hinaus umfasst Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die unter den Weinsektor fallenden Erzeugnisse aufgeführt sind, derzeit…
Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die obligatorischen Angaben nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.