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Darüber hinaus umfasst Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die unter den Weinsektor fallenden Erzeugnisse aufgeführt sind, derzeit teilweise entalkoholisierte Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. Um sicherzustellen, dass alle entalkoholisierten Weine, einschließlich solcher mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger, unter den Weinsektor fallen, sollte Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Hinzufügung eines neuen Eintrags geändert werden.
Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden…
der Begriff „teilweise entalkoholisierter“, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der…
Der folgende einleitende Teil wird angefügt: „Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die unter den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Kategorien. Die in Nummer…
Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über die Art der entalkoholisierten Weinerzeugnisse informiert werden und dass die Vorschriften über die Etikettierung…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden wie folgt geändert: 1. Anhang VII Teil II Ziffer 1 Buchstabe c, zweiter Gedankenstrich, erhält…
In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.