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Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) ‚grüne Weinlese‘ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus.“
Artikel 61 erhält folgende Fassung: Geltungsdauer Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen.“
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „(3) In Absatz 2 genannte Einschränkungen, die angewandt werden, müssen zur Steuerung des Produktionspotenzials beitragen. Sie sind durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe zu rechtfertigen:“
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung oder eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte, die das Ansehen einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ausnutzen wollen, zu verhindern.“
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) in Regionen, in denen der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c einzuschränken, muss der Antragsteller die festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, die dazu eingeführt wurden, dass auf den neu anzupflanzenden Rebflächen keine übermäßigen Erträge erzielt werden.“
Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben oder ihrer Qualität;“
Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung, Erzeugervereinigungen im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen berücksichtigen, sofern die relevanten betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen geschlossen haben.“
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 haben Erzeuger, die eine Rebfläche gemäß Artikel 216 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 gerodet haben, keinen Anspruch darauf, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen für diese Fläche zu beantragen oder zu erhalten.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(3a) Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung der in Absatz 1 genannten Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen: Die in Unterabsatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen gelten nicht für Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, in denen außergewöhnlich schwierige Anbaubedingungen vorliegen, die auf in Anhang II Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannte strukturelle und morphologische Faktoren zurückzuführen sind.
Die Genehmigung wird in demselben von dem Mitgliedstaat festgelegten geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist;
es dürfen nur Reben, aus denen bestimmte Weinsorten erzeugt werden, und Erzeugungsverfahren, für die die Mitgliedstaaten nicht festgestellt haben, dass sie den Durchschnittsertrag der Erzeugungsregion wesentlich erhöhen, oder nur traditionelle Erzeugungsverfahren dieser jeweiligen Region genutzt werden, wenn die betreffende gerodete Fläche in einer Erzeugungsregion liegt, die der Mitgliedstaat als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat;
die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat;
die Mitgliedstaaten können Kriterien für die Erteilung und Verwaltung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen festlegen, um eine Ausbreitung der Rebflächen und der Weinerzeugung in Regionen, in denen es leicht zu einem Überangebot kommen kann und in denen Krisenmaßnahmen durchgeführt wurden, zu verhindern und um Marktentwicklungen im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen sektorbezogenen Strategien Rechnung zu tragen.
Artikel 67 erhält folgende Fassung: De minimis Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre 10 000 ha nicht überstiegen haben, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt, das Genehmigungssystem umzusetzen. Ist die Bedingung, dass die Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist.“
In Artikel 69 erhält folgende Fassung: Befugnisübertragung Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie zusätzliche Vorschriften zu Folgendem festlegt: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung zusätzlicher Kriterien zu den in Artikel 64 Absätze 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu ändern.“
die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
die Voraussetzungen für die in Artikel 62 Absatz 6 genannte Rodung aufgegebener Rebflächen;
Vorschriften für die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3 und 3a.
Artikel 119 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird diese Bezeichnung um Folgendes ergänzt:
den Begriff ‚alkoholfrei‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,5 % vol beträgt, zusammen mit der Angabe ‚0,0 %‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,05 % vol beträgt;
den Begriff ‚alkoholreduziert‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Erzeugnisse der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.“
Folgender Buchstabe wird angefügt: „k) bei Weinbauerzeugnissen gemäß Buchstabe a , die ganz oder teilweise einer Entalkoholisierung unterzogen wurden, die Bezeichnung ‚durch Entalkoholisierung gewonnen‘.“
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die Verpflichtung obligatorischen Angaben auf einer bestimmten Verpackung zu machen, gilt nur einmal in Bezug auf diese Verpackung.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) „die Begriffe betreffend einen Betrieb, die Bedingungen für ihre Verwendung und ihr Bezug zu Marken und Handelsbezeichnungen.“
Unter Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt: „v) die Kenntlichmachung der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Nennung der elektronischen Mittel gemäß Artikel 119 Absätze 4 und 5, auch mittels eines einheitlichen Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
die Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte und an neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für verpflichtende Informationen, die für Verbraucher relevant sind oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.“
Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 172b erhält folgende Fassung: Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe (1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte anerkannte Erzeugervereinigungen, sofern diese Verbände oder Vereinigungen im Weinsektor tätig sind und gemäß Artikel 164 Absatz 3 bzw. Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ in dem betreffenden geografischen Gebiet gelten, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese Indikatoren nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse verhindern. (2) Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte nationale Wettbewerbsbehörde kann in Einzelfällen beschließen, dass einer oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten, zur Orientierung gedachten Preisindikatoren in Zukunft zu ändern, oder aufzuheben sind oder nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, damit der Wettbewerb nicht in Bezug einen wesentlichen Anteil der betreffenden Erzeugnisse verhindert wird, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet ist. Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme. Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“
Artikel 216 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese und die Rodung in begründeten Krisenfällen“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Anhang VII Teil II werden im einleitenden Teil folgende Unterabsätze angefügt: „Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 4 und 8 können durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 gewonnen werden. Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 7 und 9 können durch Zusatz von Kohlendioxid zu entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen gemäß Nummer 1 gewonnen werden.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Absatz 1 erhalten der einleitende Teil und Buchstabe a folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.