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Um die wirksame Anwendung von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Branchenverbände zu gewährleisten sowie im Interesse der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden keinen vorherigen Beschluss der Kommission erfordern, dass sie nicht Artikel 101 Absatz 1 AEUV unterliegen, sofern diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden die Anforderungen gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Auf Ersuchen des Antragstellers sollte die Kommission jedoch eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeben. Ungeachtet einer Stellungnahme der Kommission, dass solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Branchenverbänden mit dem genannten Artikel vereinbar sind, sollte die Kommission weiterhin jederzeit nach Erarbeitung einer solchen Stellungnahme erklären können, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, wenn sie feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger erfüllt sind.
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, sind nicht…
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des…
Um dafür zu sorgen, dass die Organisationen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen Artikel 209 der…
Nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV per Verordnung zu erklären, dass die Bestimmungen des…
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.