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Angesichts der bestehenden Ausnahme von Verkehrsbezeichnungen, die für Kalbfleisch mit einer vor dem 29. Juni 2007 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet werden dürfen, sollte den Mitgliedstaaten aus Gründen der Kohärenz und zur Bereitstellung unmissverständlicher Informationen für die Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, es Gruppierungen, die für vor demselben Datum eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben zuständig sind, zu gestatten, von der obligatorischen Schlachtkörperklassifizierung für Kalbfleisch abzuweichen.
In Abschnitt II wird folgender Unterabsatz angefügt: „Auf Ersuchen der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Vereinigung kann der…
Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt: Fleischabschnitte (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern…
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Bezeichnung „Scotch Beef“, die mit der…
für die Begriffe „Hackfleisch/Faschiertes“, „Schlachthof“ und „Zerlegungsbetrieb“ die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1.13, 1.16 und 1.17 der Verordnung…
In der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und…
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Bezeichnung „Scotch Lamb“, die mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.