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Die allgemeine Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die den Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplaren, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, – im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 – ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung erlaubt, sollte für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft werden. Es wird dann nicht mehr möglich sein, verarbeitetes Elfenbein ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den Markt zu bringen.
zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, mit Ausnahme von…
sie sind zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten und gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als…
Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten weder das in deren Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder…
Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen für die Einfuhr oder Wiederausfuhr lebender…
Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen…
Folgender Artikel 5b wird eingefügt: Spezifischer Inhalt von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Nashörner und lebende Elefanten Gemäß Artikel 4 oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.