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Im Rahmen der Frühinterventionsbefugnisse sollte die zuständige Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts einen vorläufigen Verwalter bestellen können, entweder zur Ablösung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung der CCP oder zur vorübergehenden Zusammenarbeit mit ihnen. Die Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte darin bestehen, unter Einhaltung aller bei der Bestellung auferlegten Bedingungen die ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage der CCP voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder in die nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen.
In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um…
Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde…
Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans erfolgt nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und unterliegt der…
Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu…
Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage…
Wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage einer CCP verschlechtert, ist es zur Wahrung der Finanzstabilität notwendig, dass die zuständigen Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.