Erwägungsgrund 19 32021R0023
CCPs sollten verpflichtet werden, Sanierungspläne auszuarbeiten und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Sanierungsphase in diesem Kontext sollte dann beginnen, wenn sich die Finanzlage der CCP signifikant verschlechtert oder ein Risiko besteht, dass die Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr eingehalten werden, und dies zu einem Verstoß gegen ihre Zulassungsanforderungen führen könnte, der den Entzug ihrer Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 rechtfertigen würde. Dies sollte unter Verweis auf einen im Sanierungsplan enthaltenen Rahmens aus qualitativen oder quantitativen Indikatoren angezeigt werden.