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Unter gebührender Beachtung der Auswirkungen auf die Finanzstabilität und nur als letztes Mittel sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, unter verschiedenen Umständen bestimmte Kontrakte ganz oder teilweise von der Zuweisung von Positionen und Verlusten auszuschließen. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, sollte es möglich sein, die Risiko- oder Verlusthöhe in Bezug auf andere Kontrakte anzuheben, um einen solchen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ beachtet wird.
Abweichend von Absatz 3 kann die Abwicklungsbehörde von der teilweisen oder vollständigen Durchsetzung der bestehenden und ausstehenden vertraglichen…
Um zu beurteilen, inwieweit der in Artikel 60 festgelegte Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde…
Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser…
Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert…
Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert…
Damit von der Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht wird, sollten die Abwicklungsbehörden über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.