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In Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Artikel 35 bzw. 36 der genannten Verordnung in Bezug auf börsengehandelte Derivate nicht für die CCPs oder Handelsplätze gelten würde, die bei ihrer zuständigen Behörde einen Antrag auf Inanspruchnahme der Übergangsregelung gestellt haben. Der Übergangszeitraum, in dem ein Handelsplatz oder eine CCP in Bezug auf börsengehandelte Derivate von seiner bzw. ihrer nationalen zuständigen Behörde von der Anwendung der Artikel 35 und 36 der genannten Verordnung ausgenommen werden kann, ist am 3. Juli 2020 abgelaufen. Das derzeitige Marktumfeld, das durch ein hohes Maß an Unsicherheit und Volatilität aufgrund der COVID-19-Pandemie gekennzeichnet ist, wirkt sich negativ auf die Tätigkeiten von CCPs und Handelsplätzen aus, da sie mit höheren operationellen Risiken konfrontiert sind. Diese erhöhten Risiken könnten — in Verbindung mit der beschränkten Kapazität für die Bewertung von Zugangsanträgen und für die Verwaltung der Migration von Transaktionsströmen — das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte oder die Finanzstabilität beeinträchtigen. Zusätzlich ist in der genannten Verordnung eine neuartige Regelung für den Zugang von börsengehandelten Derivaten zu kritischen Marktinfrastrukturen vorgesehen, mit dem ein Gleichgewicht zwischen mehr Wettbewerb zwischen diesen Infrastrukturen und der Notwendigkeit, ihre operative Integrität zu erhalten, angestrebt wird. Während die genannte Verordnung somit auf die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Markts für Finanzinfrastrukturen abstellt, sollten die Wirtschaftsteilnehmer nicht erwarten, dass bestehende Vorschriften und Prioritäten aufrechterhalten werden, wenn die wirtschaftlichen Umstände sich — insbesondere infolge einer schweren Wirtschaftskrise — ändern. Dies trifft besonders auf einen Bereich zu, in dem die Interaktion zwischen kritischen Marktinfrastrukturen wie Handels- und Clearinginfrastrukturen ein außerordentliches Maß an operativer Belastbarkeit erfordert, da jeglicher Ausfall solcher kritischen Infrastrukturen ein hohes Risiko für die Finanzstabilität darstellen würde. Als Folge der COVID-19-Pandemie wurde der Geltungsbeginn der neuen Regelung des offenen Zugangs für Handelsplätze und CCPs, die Handels- und Clearingdienste anbieten, in Bezug auf börsengehandelte Derivate um ein Jahr auf den 3. Juli 2021 verschoben.
Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass börsengehandelte Derivate nicht gemäß Artikel…
Abweichend von Artikel 11 dürfen Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 25. Dezember 2019 bestanden und die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen…
In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem der diskriminierungsfreie Zugang zu einer CCP oder zu einem Handelsplatz gemäß…
Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhält folgende Fassung: „Wenn die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass…
Um zu gewährleisten, dass die erhöhten operationellen Risiken, die aus der Anwendung der Regelung des offenen Zugangs für börsengehandelte Derivate hervorgehen,…
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Index-Anbieter, die am 30. Juni 2016 Referenzwerte bereitstellen, bis zum 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.