Erwägungsgrund 35 32021R0023
Im Rahmen der Frühinterventionsbefugnisse sollte die zuständige Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts einen vorläufigen Verwalter bestellen können, entweder zur Ablösung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung der CCP oder zur vorübergehenden Zusammenarbeit mit ihnen. Die Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte darin bestehen, unter Einhaltung aller bei der Bestellung auferlegten Bedingungen die ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage der CCP voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder in die nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen.