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Die Asyl-Unterstützungsteams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen können, einschließlich durch die Bereitstellung von Fachkenntnissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, von Dolmetschdiensten sowie von Informationen über Herkunftsstaaten und über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen, durch Unterstützung für die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörden und durch Hilfe bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen. Die Modalitäten für die Asyl-Unterstützungsteams sollten dieser Verordnung unterliegen, um sicherzustellen, dass sie wirksam eingesetzt werden können.
die Erteilung von Auskünften für Personen, die internationalen Schutz beantragen, über das Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz,…
im Hinblick auf Unterstützung bei Anträgen auf internationalen Schutz, etwa bei deren Prüfung — unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die…
Die Mitgliedstaaten tragen zu Asyl-Unterstützungsteams bei, indem sie nationale Experten benennen, die den vom Verwaltungsrat gemäß Absatz 2 festgelegten…
Die Agentur entsendet Asyl-Unterstützungsteams in die Mitgliedstaaten, um operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu leisten.
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS…
Die Agentur sollte angemessene technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten so organisieren, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.