Erwägungsgrund 12 32014R0656
Diese Verordnung sollte unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Maßgabe der Definition in der Charta und in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angewandt werden. Nach diesem Grundsatz sollte keine Person in ein Land, in dem für sie unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, ausgeschifft, einzureisen gezwungen oder verbracht werden oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes überstellt werden.