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In Brennpunkten arbeiten die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung der Kommission, mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen. Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Zuständigkeiten tätig. Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dafür Sorge zu tragen, dass das einschlägige Unionsrecht bei den Tätigkeiten in den Brennpunkten eingehalten wird.
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Einklang mit…
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Modalitäten der…
Die Mitgliedstaaten sollten an Brennpunkten mit den einschlägigen Agenturen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse…
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung dieses Beschlusses untereinander und mit der Kommission eng zusammen und stimmen sich genau ab. Insbesondere wenn…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten dann, wenn ein Mitgliedstaat infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen an bestimmten Abschnitten seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.