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Die Agentur arbeitet mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, die mit ihrem Tätigkeitsbereich zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich Justiz und Inneres, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind.
Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission — im Rahmen von mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union getroffenen Arbeitsvereinbarungen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über derartige Arbeitsvereinbarungen.
Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 schafft Synergien zwischen den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und verhindert Überschneidungen bei den Tätigkeiten, die die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres Mandats leisten.
Die Agentur bemüht sich aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, insbesondere Unions-, Regierungs- und…
Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Agentur Kooperationsbeziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die durch…
Unter anderem im Interesse der Koordinierung und finanzieller Einsparungen, zur Vermeidung von Doppelarbeit sowie zur Förderung von Synergien und…
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Agenturen der Union werden in…
Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur in den in dieser Verordnung geregelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.