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Die Mitgliedstaaten sollten an Brennpunkten mit den einschlägigen Agenturen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse unter der Koordinierung der Kommission tätig werden sollten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union sicherstellen, dass die Tätigkeiten an den Brennpunkten dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen und dabei die Grundrechte gewahrt werden.
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Einklang mit…
In Brennpunkten arbeiten die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung der Kommission, mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.…
Die Mitgliedstaaten sollten dann, wenn ein Mitgliedstaat infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen an bestimmten Abschnitten seiner…
Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative…
Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission in Bezug auf die Durchsetzung besser zusammenarbeiten, sich abstimmen und Informationen austauschen…
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten auch auf deren Ersuchen im Hinblick auf die Anbindung der nationalen Systeme an die in den Rechtsakten der Union zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.