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Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Mittel aus den Unionsfonds auf den Haushalt des Instruments zu übertragen und nicht gebundene Mittel im Einklang mit einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa zurückzuübertragen. Die übertragenen Mittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte diesem Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der übertragenen Beiträge geben.
Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf ihren…
Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, können unter den…
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in…
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in…
Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, unter den…
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.