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Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche technische Unterstützung anzufordern und sollten für die dadurch entstehenden Ausgaben aufkommen. Diese Zahlungen sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten und ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.
Die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Zahlungen stellen im Basisrechtsakt vorgesehene externe…
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die…
Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, freiwillig zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Die…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die…
Es ist notwendig zu gestatten, dass die Rückflüsse, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument („externe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.