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Flughäfen, Flughafendienstleister und Luftfahrtunternehmen müssen sich für eine angemessene Planung Informationen zu den verfügbaren Kapazitäten verschaffen können. Die Luftfahrtunternehmen sollten dem Koordinator die Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, so früh wie möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem geplanten Flugbetrieb, für eine mögliche Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stellen. Kommen Luftfahrtunternehmen dieser Anforderung oder anderen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wiederholt und vorsätzlich nicht nach, sollten sie mit angemessenen Sanktionen oder gleichwertigen Maßnahmen belegt werden.
Flughäfen, Flughafendienstleister und Luftfahrtunternehmen benötigen für eine angemessene Planung Informationen zu den verfügbaren Kapazitäten. Die…
Damit Luftfahrtunternehmen und Koordinatoren in der Lage sind, im Hinblick auf die für den Betrieb von Zeitnischen in einer bestimmten Flugplanperiode…
Vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 sollte das System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen weiter berücksichtigen, die…
Um die Nutzung der Flughafenkapazitäten während der Sommerflugplanperiode 2021 zu erleichtern, sollte es Luftfahrtunternehmen gestattet sein, angestammte…
Während eines Zeitraums, in dem die Zeitnischenentlastung gemäß Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 5a des vorliegenden Artikels gilt, stellen die…
Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.