Erwägungsgrund 2 32006R1459
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, die die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen, nicht untersagt, und eine vorausgehende Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich. Grundsätzlich müssen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen nunmehr selbst ermitteln, ob ihre Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüsse mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind.