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Für den Zeitraum, in dem der Luftverkehr durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wird, sollte die Definition des Begriffs „Neubewerber“ erweitert werden, um die Anzahl der erfassten Luftfahrtunternehmen zu erhöhen und damit mehr Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu geben, ihren Flugbetrieb einzurichten und auszuweiten, falls sie dies wünschen. Es ist jedoch notwendig, die Vorrechte, die den unter diese Definition fallenden Luftfahrtunternehmen zustehen, auf echte Neubewerber zu beschränken, indem Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen werden, die zusammen mit ihrer Muttergesellschaft oder mit ihren eigenen Tochtergesellschaften oder Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft über mehr als 10 % der Gesamtanzahl der an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen verfügen.
Während dieses Zeitraums sollte die Definition des Begriffs „Neubewerber“ weit gefasst bleiben, um die Anzahl der hierunter fallenden Luftfahrtunternehmen zu…
„Neubewerber“ während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023: Ein Luftfahrtunternehmen, das zusammen mit seiner Muttergesellschaft, seinen…
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ba) ‚Neubewerber‘ während des in Artikel 10a Absatz 3 genannten Zeitraums: Ein Luftfahrtunternehmen, das zusammen mit…
In Zeiten, in denen die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Krise deutlich beeinträchtigt ist, sollten Luftfahrtunternehmen in dem erforderlichen Umfang von den…
Diese Vorschriften sollten gleichzeitig etwaigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb von Luftfahrtunternehmen Rechnung tragen. Insbesondere muss…
Gleichzeitig ist es wichtig, sich die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in Erinnerung zu rufen, nämlich die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.