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Während der Geltungsdauer der Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen sollten im System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen berücksichtigt werden, die Flüge unter Ausnutzung von Zeitnischen einer Zeitnischenabfolge durchgeführt haben, auf die ein anderes Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Anspruch hat, die jedoch dem Zeitnischenkoordinator für eine vorübergehende Neuzuweisung zur Verfügung gestellt wurden. Daher sollten Luftfahrtunternehmen, die mindestens fünf Zeitnischen einer Abfolge genutzt haben, bei der Zuweisung dieser Abfolgen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode Vorrang erhalten, sofern das Luftfahrtunternehmen, das nach jenen Artikeln Anspruch auf diese Abfolge hat, diese nicht beantragt.
Vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 sollte das System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen weiter berücksichtigen, die…
Absatz 1 findet unbeschadet der Artikel 7, 8a und 9, des Artikels 10 Absatz 1 sowie des Artikels 14 Absatz 1 keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt…
Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Umfang nutzen,…
Während eines Zeitraums, in dem die Zeitnischenentlastung gemäß Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 5a des vorliegenden Artikels gilt, stellen die…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Während des in Artikel 10a Absatz 3 genannten Zeitraums wird eine Abfolge von Zeitnischen, die am Ende der…
Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.