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Die Auferlegung pandemiebedingter Hygienemaßnahmen an Flughäfen führt möglicherweise zu einer Verringerung der verfügbaren Kapazitäten, was die Festlegung spezifischer COVID-19-Koordinierungsparameter erforderlich machen könnte. Um in solchen Situationen die ordnungsgemäße Anwendung solcher Parameter zu ermöglichen, sollten die Koordinatoren die Erlaubnis erhalten, den Zeitplan der den Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesenen Zeitnischen anzupassen oder solche Zeitnischen für die Flugplanperiode, in der die spezifischen COVID-19-Hygienemaßnahmen gelten, zu streichen.
„COVID-19-Koordinierungsparameter“: überarbeitete Koordinierungsparameter, die Ausdruck der verringerten Verfügbarkeit von Flughafenkapazitäten an einem…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Innerhalb des Zeitraums, in dem die COVID-19-Koordinierungsparameter gelten, und um die ordnungsgemäße Anwendung dieser…
Nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 können die Zeitnischenkoordinatoren zur Berechnung der angestammten Rechte die Nichtnutzung von…
Während die Maßnahmen zur Abschwächung der Beschränkungen eng ausgelegt werden sollten, da sie eine Ausnahme von den Anforderungen an die übliche…
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
Innerhalb des Zeitraums, in dem die COVID-19-Koordinierungsparameter gelten, und um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Koordinierungsparameter zu ermöglichen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.