Erwägungsgrund 1 32022R2038
Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates wurde seit Beginn der COVID-19-Krise mehrfach geändert, da die mit der genannten Verordnung eingeführte Anforderung, mindestens 80 % einer Abfolge von Zeitnischen zu nutzen, um das Recht auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode aufrechtzuerhalten, angesichts des stark verringerten Luftverkehrs für die Luftfahrtunternehmen untragbar geworden ist.