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Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu ermöglichen. Wird darüber hinaus dem Mutterinstitut gemäß dieser Verordnung die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, ist es angebracht, dass es die Daten über die Mindestreservebasis nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf aggregierter Basis an die betreffende NZB meldet.
Beantragt ein Institut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, gemäß Artikel 10 Absatz 3 alle seine Mindestreserven indirekt über ein Mutterinstitut zu…
Um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Richtigkeit der Daten über Mindestreserven und der reibungslosen Anwendung des regulatorischen…
Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige…
Kreditinstitute melden der betreffenden NZB die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute…
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gemäß der…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.