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Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs sind, um die Erfüllung der statistischen Anforderungen durch Gruppen verbundener Berichtspflichtiger zu erleichtern. Dennoch müssen die für diese Gruppen gegebenenfalls gemeldeten statistischen Daten ausreichen, um die Mindestreservebasis für Kreditinstitute gemäß Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu berechnen. Daher sollten die statistischen Daten, die zur Berechnung der Mindestreservebasis jedes einzelnen Mitglieds dieser Gruppen erforderlich sind, gemeldet werden, es sei denn, es wurde einer Gruppe gestattet, die Mindestreserven gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis für die gesamte Gruppe zu melden.
Erfolgen die Meldungen der MFIs gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis, melden sie für die Berechnung der Mindestreservebasis eines jeden Gruppenmitglieds…
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gemäß der…
Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379…
Kreditinstitute melden der betreffenden NZB die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten…
Die NZBen können Nicht-MFI-Instituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gewähren, soweit die ausstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.