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Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen um MFIs, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, kann das Mutterunternehmen die statistischen Daten zu den Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen in den nach Artikel 5 Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten konsolidieren. Gehören Kreditinstitute und sonstige MFIs zu der Gruppe, sind diese statistischen Daten für Kreditinstitute und sonstige MFIs getrennt zu melden.
Die betreffende NZB kann einem Kreditinstitut die Genehmigung erteilen, die statistischen Daten nach Artikel 5 Absatz 1 auf aggregierter Basis im Auftrag einer Gruppe von Kreditinstituten zu melden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Wurde einem Kreditinstitut von der betreffenden NZB die Genehmigung nach Unterabsatz 1 erteilt, meldet dieses Kreditinstitut die statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf aggregierter Basis in seiner eigenen Bilanz und in der Bilanz eines jeden Gruppenmitglieds.
das Kreditinstitut konsolidiert die statistischen Daten zu den Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen nicht in den nach Artikel 5 Absatz 1 in Einklang mit Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten;
die betreffende NZB hat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) die Erlaubnis erteilt, Mindestreserven über dieses Kreditinstitut zu unterhalten, und bei diesem Kreditinstitut handelt es sich um das zwischengeschaltete Institut im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung;
bei allen Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs.
Erfolgen die Meldungen der MFIs gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis, melden sie für die Berechnung der Mindestreservebasis eines jeden Gruppenmitglieds zumindest die in Anhang III, Teil 1, Tabelle 1 genannten Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). Wurde einem MFI, das Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis vornimmt, die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis zu melden, findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenmitglieder sind einzeln in der Liste der MFIs gemäß Artikel 4 aufzuführen.
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen…
Die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 müssen bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, die in den Meldebögen 17.1,…
Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe…
Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige…
Der folgende Absatz 5 wird angefügt: „(5) Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.