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Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem…
Die Mitgliedstaaten nehmen die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ist ein grundlegender…
Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.