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Das Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs auf der Grundlage der von den NZBen gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) erfassten statistischen Daten.
Die EZB veröffentlicht die aktualisierte Liste der MFI für statistische Zwecke unter anderem in elektronischer Form.
Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß erfüllt, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat. Die Berichtspflichtigen melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die Liste offenkundig fehlerhaft ist.
Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, erlegt die EZB Berichtspflichtigen, die ihre…
„MFI-Kennung“ : ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung…
Die in Absatz 1 genannte Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 1…
Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen einen Berichtspflichtigen, der seine…
Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in diesem Artikel genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein…
Das Direktorium kann eine Liste der POGIs erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGIs die Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.