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Ein Beistoff wird nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben. Ein Beistoff wird außerdem nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat. Solche unzulässigen Beistoffe sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuführen.
seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche…
Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die zusammen mit Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden und somit gleichermaßen in die Umwelt…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Zusatzstoffe können verwendet werden, um die Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels zu erhöhen. Ihr Inverkehrbringen sowie ihre Verwendung sollten verboten…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Beistoffe werden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe oder Zubereitungen beschrieben, die in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.