Erwägungsgrund 8 32015R0414VERORDNUNG (EU) 2015/414 DER KOMMISSION vom 12. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32025R0352VERORDNUNG (EU) 2025/352 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Calcidiol-Monohydrat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32025R2225VERORDNUNG (EU) 2025/2225 DER KOMMISSION vom 5. November 2025 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Magnesium-L-Threonat als Magnesiumquelle zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32024R0248VERORDNUNG (EU) 2024/248 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32006L0037RICHTLINIE 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/46/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 10 32009L0141RICHTLINIE 2009/141/EG DER KOMMISSION vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.