Erwägungsgrund 2 32021R0479
Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/482 angenommen, mit dem der Beschluss 2013/184/GASP einschließlich seines Titels geändert wurde. Darüber hinaus wurden die Benennungskriterien erweitert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ermöglichen, deren Handlungen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder Einnahmen für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) generieren oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren und somit zu Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben, oder zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma beitragen oder davon profitieren.