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Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008“.
Artikel 4a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 4a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel, für den Transfer humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Myanmar/Birma erforderlich ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“
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