Gesetze
Gesetz wird geladen …
Am 18. April 2019 erklärte die Kommission, dass unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten – entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln – an thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates und des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates gelten sollten. Die Kommission werde unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des SWP darüber hinaus prüfen, inwieweit im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission zur Flexibilität auf das Programm „InvestEU“ als Nachfolgeinstrument zum EFSI in Bezug auf einmalige Bareinlagen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung eines zusätzlichen Betrags der EU-Garantie für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente die gleiche Behandlung wie beim EFSI angewandt werden könne.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 49, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 68 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 72 bis 75…
Am 24. Juni 2015 hat die Kommission erklärt, dass „unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts […] einmalige…
Im Rahmen der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen einschlägigen Regeln sollten die Mitgliedstaaten, wie im Verhaltenskodex klargestellt, die…
Innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der eine…
Für die Zeit nach 2020 wird die Kommission die notwendigen Vorschläge unterbreiten, um zu gewährleisten, dass die strategischen Investitionen auf einem…
Die Kommission ist bereits ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der Union als Kreditnehmer aufzutreten, um Darlehen für finanziellen Beistand zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.