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Finanzierungen und Investitionen, die von einem Durchführungspartner im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Unterzeichnung der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnet oder getätigt werden, sollten für eine EU-Garantie in Betracht kommen, sofern solche Maßnahmen in der Garantievereinbarung angegeben sind, sie die Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen bestehen oder gemäß dem in Artikel 19 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten sowie in beiden Fällen jeweils vom Investitionsausschuss genehmigt wurden.
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können Finanzierungen und Investitionen, die von einem Durchführungspartner im…
31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem…
Die Unterstützung durch die EU-Garantie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung wird gemäß den in Artikel 3 Absatz 6 der…
Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in der…
Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im…
Projekte, die von den Durchführungspartnern zwecks Förderung im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingereicht werden und eine Mischfinanzierung im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.