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Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können jedwede Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme geschaffen wurden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung oder die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.
Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung oder die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden. Abweichend von Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können alle im Jahr 2027 eingegangenen Einnahmen aus der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Betrag von 6 074 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen wird verwendet für Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 5 930 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln,
für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung festgelegten sowie der in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen, vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung mit einem Betrag von 142 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können Finanzierungen und Investitionen, die von einem Durchführungspartner im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Unterzeichnung der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnet oder getätigt werden, durch die EU-Garantie gedeckt werden, sofern diese Maßnahmen in der Garantievereinbarung angegeben sind, die in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen bestehen oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten sowie in beiden Fällen jeweils vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.
Der Betrag von bis zu 113 000 000 EUR, der im Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates angegeben ist und für den bis einschließlich 30. Juni 2021 eine vertragliche…
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 275 000 000 EUR in Form von Rückzahlungen aus…
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative…
Die Freigabe der aus dem Unionshaushalt unterstützten Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die…
Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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