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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission jährlich alle relevanten Fanginformationen für alle ihre Schiffe übermittelt werden, die in den Anwendungsbereich des Antigua-Übereinkommens fallende Arten befischen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Arten und Fanggeräten, soweit dies machbar ist, über Schiffslogbücher und Entladeaufzeichnungen, ansonsten in aggregierter Form wie in der Tabelle in der IATTC-Entschließung C-03-05 angegeben, wobei als Mindestanforderung die Fang- und Aufwandsdaten der Stufe 3 und, soweit möglich, die Fang- und Aufwandsdaten der Stufen 1 und 2 sowie die Längenfrequenzdaten angegeben werden.
Die aggregierte Datenübersicht gemäß Absatz 2 für jedes Jahr wird der Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 51 Absatz 1 in aggregierter Form alle Daten für ein bestimmtes Jahr.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten spätestens 75 Tage vor jeder ordentlichen Sitzung des…
Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 1993 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind;…
Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. April für das Vorjahr Daten über Fänge, Fischereiaufwand nach Art des Fanggeräts, Anlandung von und Handel mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.