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Jedem in das Hoheitsgebiet der Union eingeführten Großaugenthun wird das von der IATTC ausgestellte statistische Dokument für Großaugenthun bzw. gegebenenfalls die von der IATTC ausgestellte Wiederausfuhrbescheinigung für Großaugenthun beigefügt. Großaugenthun, der von Ringwadenfängern und Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich zur Weiterverarbeitung durch Thunfischkonservenfabriken bestimmt ist, fällt nicht unter dieses statistische Dokument.
Das statistische Dokument der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch gefangen hat, validiert werden. Die Wiederausfuhrbescheinigung der IATTC für Großaugenthun muss von den Behörden des Mitgliedstaats des Schiffes, das den Thunfisch wiederausgeführt hat, validiert werden.
Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun einführen, übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. April die von ihren Behörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Vorjahres und bis zum 1. Oktober die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erhobenen Handelsdaten. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten, die Großaugenthun ausführen, prüfen die Handelsdaten nach Erhalt der Einfuhrdaten gemäß Absatz 3 und teilen der Kommission die Ergebnisse mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten validieren statistische Dokumente, die eine Umladung im Hafen durch Langleinenfänger unter ihrer Flagge beinhalten, wenn die Umladung im Einklang mit dieser Verordnung und auf der Grundlage der im Rahmen des IATTC-Beobachterprogramms eingeholten Informationen erfolgt ist.
Die Mitgliedstaaten, die ein statistisches Dokument über Umladungen von Langleinenfängern unter ihrer Flagge validieren, stellen sicher, dass die Angaben mit den von den einzelnen Langleinenfängern gemeldeten Fängen übereinstimmen.
Thunfisch und verwandte Arten und Haie, die entweder unverarbeitet oder an Bord verarbeitet in der Union angelandet oder in die Union eingeführt und umgeladen werden, müssen bis zum Erstverkauf von der IATTC-Umladeerklärung begleitet sein.
statistische Unterlagen für Großaugenthun, der von Unionsschiffen gefangen wird, können von dem Mitgliedstaat validiert werden, in dem die Erzeugnisse…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Schiffen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen…
DOKUMENTENNUMMER STATISTISCHES DOKUMENT DER IOTC FÜR GROẞAUGENTHUN ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR 1. FLAGGE DES LANDES/RECHTSTRÄGERS/RECHTSTRÄGERS IM FISCHEREISEKTOR…
für Großaugenthun, der von den in den Anhängen VIIIa und VIIIb aufgeführten Schiffen gefangen wird: von einem Beamten der Regierung Japans oder Taiwans oder…
DOKUMENTENNUMMER IOTC-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR GROẞAUGENTHUN ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR: 1. LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR, DAS BZW. DER…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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