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Fischereifahrzeuge der Union führen ein elektronisches Logbuch, in dem Daten erfasst werden, die als Mindestanforderung die in Anhang 1 aufgeführten Angaben und Daten enthalten.
Das Logbuch wird vom Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgefüllt und dem Flaggenmitgliedstaat sowie dem Küstenstaat übermittelt, in dessen AWZ das Fischereifahrzeug der Union gefischt hat. Dem Küstenstaat wird nur der Teil des Logbuchs zur Verfügung gestellt, der der Tätigkeit in der AWZ des Küstenstaats entspricht.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 51 Absatz 1 in aggregierter Form alle Daten für ein bestimmtes Jahr.
Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung…
Jeder Flaggenmitgliedstaat beziehungsweise, im Falle der Fischerei ohne Schiff, jeder Küstenmitgliedstaat zeichnet alle Daten im Zusammenhang mit Fängen und…
die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Arten und Fanggeräten, soweit dies machbar ist, über Schiffslogbücher und Entladeaufzeichnungen, ansonsten in…
Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.