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Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
Weißspitzen-Hochseehaie sind so weit wie möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen, wenn sie längsseits des Schiffes gebracht werden.
Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 freigesetzten Haie.
Jeder gefangene Weißspitzen-Hochseehai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Schiffes gebracht wurde, bevor er zur…
Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganzen Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien ( Carcharhinus longimanus ) an Bord behalten, umladen,…
Fangschiffe der Union setzen Weißspitzen-Hochseehaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Weißspitzen-Hochseehai (1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen…
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.