Art. 16 32022R2343
Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganzen Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus ) an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien zu entnehmen, die im Zuständigkeitsbereich gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC-Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.
Soweit möglich bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, Forschungsarbeiten zu im Zuständigkeitsbereich gefangenen Weißspitzen-Hochseehaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.