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Da die Beschränkung, die von jenen Mitgliedstaaten auferlegt werden könnte, strenger wäre als eine Beschränkung, die nur für Gebiete in und in der Nähe von Feuchtgebieten gilt, ist es angemessen, für die Einführung dieser Beschränkung eine längere Frist festzulegen. Diese Frist sollte auf 36 Monate festgelegt werden, was der ursprünglich von der Agentur im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Frist entspricht.
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Beschränkung nachzukommen, und den Mitgliedstaaten…
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der Beschränkung zu ergreifen. Daher sollte die…
In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten…
Die Agentur schlug eine Frist von drei Jahren für die Einführung der Beschränkung vor.
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung zu ergreifen. Die…
Nach jedem dieser Artikel kann ein Mitgliedstaat eine weitere Verlängerung der darin vorgesehenen Fristverlängerung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.