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Im Interesse der Rechtssicherheit ist es wichtig, klar zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Die Möglichkeit sollte denjenigen Mitgliedstaaten offenstehen, deren Hoheitsgebiet zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten besteht. Ein Schwellenwert von 20 % sollte für diejenigen Mitgliedstaaten gelten, die sich aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten solchen Schwierigkeiten gegenüber sehen.
In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten…
Das Recht der Mitgliedstaaten, die Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen, aus denen die Speicherstätten ausgewählt werden dürfen, sollte nicht berührt…
Da die Beschränkung, die von jenen Mitgliedstaaten auferlegt werden könnte, strenger wäre als eine Beschränkung, die nur für Gebiete in und in der Nähe von…
Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz…
Bei der Festlegung des Grenzwertes für den Schwefelgehalt von Schweröl sollten Ausnahmen für Mitgliedstaaten und Regionen ermöglicht werden, in denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.