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Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates waren Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das vorherige Europäische Statistische Programm fielen, indem ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche europäische Statistiken bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen. Fachliche Unabhängigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.
Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt der Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne der Verordnung…
Im Rahmen des Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige europäische Statistiken sind wesentlich für…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken wurde mit Blick auf die…
In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird der allgemeine Rechtsrahmen für europäische Statistiken dargelegt und in dessen Artikel 13 das Europäische Statistische…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates schafft einen Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer…
Der Entwurf des Programmteils betreffend den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.