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Mit der in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Lizenz werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt: (1) interner Gebrauch, nämlich das Recht, das betreffende Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit zu vervielfältigen, zu kopieren und den Organen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen; (2) die Vervielfältigung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; (3) die öffentliche Wiedergabe des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel; (4) die öffentliche Verbreitung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit (bzw. von Kopien davon) in jedweder Form; (5) die Speicherung und Archivierung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit; (6) die Vergabe von Unterlizenzen für die Rechte am Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit an Dritte.
Die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung und der Vorteile für die…
Die Veröffentlichung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und i berührt weder Die Offenlegung der Informationen gemäß Absatz 1…
die vergebenen und verweigerten Lizenzen in Bezug auf Werke und andere Schutzgegenstände, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind,
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung auf Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen des…
Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen,…
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.