Erwägungsgrund 12 32021R0691
Als Reaktion auf einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass Entlassungen infolge eines solchen Austritts in den Anwendungsbereich des Fonds fallen würden. Da der Austritt des Vereinigten Königreichs nunmehr mit einem Austrittsabkommen erfolgt ist, fand diese Verordnung keine Anwendung.