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Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt: a) 27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a; b) 36 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b; c) 27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c; d) 10 % für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten spezifischen Ziele.
Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel nach den im Anhang I genannten Prozentsätzen auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt.
Im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist jeder Mitgliedstaat in seinem Programm…
mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.
mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b.
Der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
2 392 Mio. EUR werden gemäß Anhang I zugewiesen. Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.