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Das Programm sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Tätigkeiten die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und des Diskriminierungsverbots fördern. Darüber hinaus bekräftigt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen deren Recht auf uneingeschränkte Rechts- und Handlungsfähigkeit und auf Zugang zur Justiz. Bei einer Zwischenevaluierung und einer abschließenden Evaluierung des Programms sollten – im Einklang mit Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020“) – die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit es zur Geschlechtergleichstellung beiträgt, und um beurteilen zu können, ob es unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Programmziele ist es wichtig, dass die von den Projektträgern gesammelten Einzeldaten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller darüber zu informieren, wie die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden kann, einschließlich über die Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich, soweit erforderlich, durch die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Akteuren sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.
Das Programm sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Tätigkeiten die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und…
Die im Zuge des Programms entwickelten Tätigkeiten sollten in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung von…
Gemäß Artikel 8 AEUV wirkt die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.