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Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 8 168 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird indikativ wie folgt aufgeteilt:
2 019 914 000 EUR für das spezifische Ziel 1 — Hochleistungsrechnen;
1 760 806 000 EUR für das spezifische Ziel 2 — Künstliche Intelligenz;
1 372 020 000 EUR für das spezifische Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen;
482 640 000 EUR für das spezifische Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
1 002 217 000 EUR für das spezifische Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität;
1 575 000 000 EUR für das spezifische Ziel 6 — Halbleiter.
Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch durch Nutzung betrieblicher IT-Systeme.
Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden, auch um gewährte Finanzhilfen für eine Maßnahme — sofern möglich — auf bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten aufzustocken, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die für im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve und der Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß der Verordnung (EU) 2025/38 zur Verfolgung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Ziele vorgesehen sind, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgezahlt werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 12 Absatz 6 Haushaltsordnung über die übertragenen Mittel informiert.
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